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1. Allgemeines
Der Abschluss von Verträgen mit der Göttinger Hausverwaltung GmbH
erfolgt allein auf der Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche
Gültigkeit der Auftraggeber durch Unterzeichnung des Vertrages bzw.
der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen sind ungültig.
Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eventuelle Rechtsnachfolger auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.
2. Vertragsdauer und Kündigung
Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen
Bestimmungen des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
3. Einweisung in das Anwesen
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtliche vorhandenen
technischen Einrichtungen des zu betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage
einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen ausdrücklich hinzuweisen
und sämtliche erforderlichen Schlüssel zu übergeben.
4. Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in den Verträgen oder in der
Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich
vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.
Die vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen.
4.1 Haustechnik
Im Rahmen der Haustechnik übernimmt der Auftragnehmer Kleinreparaturen
an den Gemeinschaftseinrichtungen, sowie die Arbeitszeit eine halbe Stunde
je Vorgang nicht überschreitet und im Einzelfall nichts Abweichendes
geregelt ist.
Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der haustechnischen Betreuung Schäden und Mängel am betreuten Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung.
4.2 Notdienst
Bei Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Lifteinschluss oder Stromunterbrechung
hat der Auftraggeber Anspruch auf den Einsatz des Notdienstes, sofern vertraglich
vereinbart. Der Auftragnehmer ist berechtigt und beauftragt, den Schaden,
falls erforderlich, sofort selbst oder unter Einschaltung von Dritten zu
Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben.
In diesen Fällen wird der Auftragnehmer unverzüglich nach der
Behebung des Schadens Nachricht über Art und Umfang des Schadens dem
Auftraggeber zukommen lassen.
4.3 Winterdienst
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Winterdienstvertrag oder in
der Auftragsbestätigung festgehaltenen Leistungen ordentlich durchzuführen,
soweit die Durchführung des Winterdienstes Vertragsbestandteil ist.
Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich
vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Die Erforderlichkeit
eines Winterdiensteinsatzes hat der Auftragnehmer selbstständig und
rechtzeitig festzustellen. Die Leistungen werden nach den jeweiligen örtlichen
Vorschriften hinsichtlich der Räum- und Streupflichten bei winterlichen
Witterungsverhältnissen durchgeführt. Die Abfuhr von Schnee erfolgt
nur gegen gesonderte Berechnung. Das Entfernen von Schnee kann in folgenden
Fällen erst beim nächsten regulären Einsatz oder nach Absprache
und gegebenenfalls gegen zusätzliche Räumgebühr erfolgen:
- Schnee, der von ungereinigten Nachbargrundstücken herübergetragen
wird.
- Schnee, der durch die Straßenreinigung auf bereits geräumte
Gehwege geworfen wird.
- Glättebildung durch defekte Dachrinnen oder Schmelzwasser.
- Bei vom Dach stürzenden Schneeverwehungen.
Soweit Zugänge und Einfahrten nicht versperrt werden, stehen zur Ablagerung
des anfallenden Schnees die Ränder der zu räumenden Flächen
zur Verfügung.
4.4 Material und Reparaturen
Material und Ersatzteile für die Behebung kleinerer Schäden werden
dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Wird die Durchführung
größerer Reparaturen oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet
der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag und wird, gegebenenfalls
unter Einschaltung von Fachfirmen, auf Grund gesonderter Beauftragung tätig.
Nothilfemaßnahmen bei Notdiensteinsätzen werden vom Auftragnehmer
ohne ausdrückliche Beauftragung durch den Auftraggeber durchgeführt.
4.5 Arbeitszeit
Vereinbarte turnusgemäße Leistungen können nur während
der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht
werden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
5. Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes
und warmes Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen sowie alle
notwendigen Schlüssel in dem für die Durchführung der Arbeiten
erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Bei Bedarf überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für Materialien, Geräte und Maschinen.
Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer, dass die auf den Auftragnehmer übertragene Tätigkeit nicht einen eigenen Wirtschaftszweig bzw. eine eigene Wirtschaftseinheit darstellt. Der Auftraggeber erklärt weiter, dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf diesem Gebiet tätigen Mitarbeitern, ausgesprochen wurden. Sollte auf Grund gesetzlicher Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von den Pflichten eines so übergegangenen Arbeitsverhältnisses frei.
6. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach der Durchführung der Leistung
des Auftragnehmers mitzuteilen, um damit eine sofortige Feststellung der
Beanstandungen zu garantieren. Der Auftraggeber hat bei einer Reklamation
unverzüglich mit der zuständigen Niederlassung Kontakt aufzunehmen,
wobei es nicht genügt, die Reklamation dem Personal am Einsatzort mitzuteilen.
Eine mündliche Reklamation ist nicht ausreichend. Reklamationen sind
daher grundsätzlich schriftlich vom Auftraggeber vorzunehmen. Bei rechtzeitig
oder ordnungsgemäß gerügten Beanstandungen ist der Auftragnehmer
zur Nacharbeit verpflichtet und berechtigt. Der Auftraggeber ist zu Rechnungskürzungen
berechtigt, wenn die Nacharbeit nicht zur Beseitigung der gerügten
Beanstandungen geführt hat.
7. Vergütungen
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind jeweils monatlich im Voraus ohne
Skontoabzug fällig. Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist der
Auftraggeber nicht berechtigt, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig
tituliert oder durch den Auftragnehmer anerkannt.
Werden vom Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde oder bei dem es sich um kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen handelt, so wird hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt, die ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig ist.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vergütung in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen mit 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Bundesbank zu berechnen.
Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht pünktlich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftrageber zurückzubehalten.
Das Personal des Auftragnehmers ist nicht zum Inkasso berechtigt. Die Zahlungen haben grundsätzlich bargeldlos auf ein vom Auftragnehmer zu benennendes Konto zu erfolgen.
8. Preisanpassungsklausel
Wegen der Lohnintensität der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen
ist der Auftragnehmer bei einer Änderung der Tariflöhne der IG-Bauen-Agrar-Umwelt,
der Sozialbeitragsleistungen oder sonstiger gesetzlicher Mehrleistungen
berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung um 9/10 des jeweiligen
Prozentsatzes der Lohnerhöhung bzw. der anderen Mehrleistungen zu fordern.
Eine Anpassung kann erst ab dem 1. des dem der schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden.
9. Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine
Mitarbeiter in Ausführung der Verrichtung schuldhaft verursachten Schäden
wird der Höhe nach auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seines
Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt. Die Deckungssummen dieses
Vertrages betragen je Versicherungsfall 2.556.500,00 Euro pauschal für
versicherte Personen- und/oder Sachschäden (zweifach maximiert pro
Versicherungsjahr). Im Rahmen dieser Deckungssumme besteht Versicherungsschutz
bis zu den nachstehend genannten Deckungssummen je Versicherungsfall:
für Allmächtigkeits-, Einwirkungs- und Abwasserschäden
51.129,19 Euro,
für Bearbeitungsschäden 102.258,37 Euro,
für Leitungsschäden 51.129,19 Euro,
für das Abhandenkommen von Schlüsseln zweifach maximiert - 255.645,94
Euro,
für Mietsachschäden 255.645,94 Euro,
für das Abhandenkommen von Belegschaftshabe - dreifach maximiert -
10.225,84 Euro,
für Vermögensschäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder
in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten sowie für Vermögensschäden,
welche aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
entstehen - einfach maximiert - 25.564,59 Euro,
für sonstige Vermögensschäden 51.129,19 Euro.
10. Übernahme
Jegliche Übernahme von Mitarbeitern des Auftragnehmers in ein eigenes
Beschäftigungsverhältnis, während oder innerhalb von sechs
Monaten nach Beendigung der Vertragsbeziehung, durch den Auftraggeber ist
ein Verstoß gegen die gegenseitige vertragliche Treuepflicht, was
den Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe
eines Halbjahres-Bruttogehaltes des übernommenen Mitarbeiters zu fordern.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf
der Initiative des Auftraggebers oder der des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme
in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters
in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen
zu verstehen.
11. Schlussbestimmung
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sind oder werden, sind die Parteien verpflichtet, diese Bestimmung
durch eine andere Vertragsbestimmung zu ersetzen, welche den Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung so nah wie möglich erreicht.
12. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Auftraggebern, die Vollkaufleute
sind, Göttingen vereinbart.
Für Auftraggeber, die nicht Vollkaufleute sind, wird Göttingen, der Sitz der Hauptverwaltung des Auftragnehmers, als Gerichtsstand ausschließlich und ausdrücklich für das Mahnverfahren vereinbart.
In Rechtsstreitigkeiten mit natürlichen und/oder juristischen Personen, die zur Ausübung des Rechtsgeschäftes berechtigt oder zugelassen sind und ihren Firmensitz im europäischen Ausland haben, ist der Gerichtsstand der Sitz der Hauptverwaltung in Göttingen.
Stand: März 2003